Glasroboter AGB
1. Mietvertrag
1.1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
1.2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
1.3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er der Verlängerung zustimmen. Bei Nichtbekanntmachung von Arbeiten mit dem Mietgerät ist es dem Vermieter erlaubt, auf Grundlage von Überwachungssystemen, zusätzliche Gebühren dem Mieter in Rechnung zu stellen.
1.4. Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht das Risiko auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an.
1.5. Der Vermieter haftet für den Ausfall der Mietgeräte - nach Risikoübergang auf den Mieter - nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
1.6. Der Vermieter kann im Bedarfsfall vom Mieter eine Kaution vor der Anmietung verlangen.
2. Einsatzbedingungen
2.1. Wird das Mietgerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung und entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vorgenommen wird.
2.2. Die Mietgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden.
2.3. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken.
2.4. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
2.5. Die Mietgeräte stehen vom Zeitpunkt der Risikoübernahme an unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, sowohl am Arbeitsgerät – Fahrzeug – wie auch alle Schäden gegenüber dritten Personen. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät, für die Zeit in der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden die aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Zusätzlich ist der Einsatz der Mietgeräte bei Arbeiten, welche dem Mietgerät schaden könnten (z.B. Sandstrahlarbeiten) strengstens untersagt.
2.6. Sollten die Mietgeräte infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
2.7. Sollte an den Mietgeräten während der Arbeitszeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.
2.8. Sofern der Defekt auf unsachgemäßer Benutzung und Behandlung des Mietgerätes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defektes ist vom Mieter nachzuweisen.
2.9. Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn Mietgeräte, aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen, verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Mietgeräte trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während des Einsatzes ausfallen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietgeräte vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.
3.2. Zu dem Mietpreis wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3.3. Abrechnungsgrundlage ist der Lieferschein, der vom Mieter unterschrieben wird und die jeweils gültige Preisliste.
3.4. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist bei Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
3.5. Bei Zahlungsverzug (Ziff. 4) ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät umgehend zurück zu holen. Den ihm hieraus entstandenen Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis mindestens in der Höhe des Mietzinses, welcher für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.
3.6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt der Mietgeräte vom Vertriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen.
3.7. Für verkaufte Ware gilt: Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
4. Versicherung/ Haftung
Bei Übergabe des Mietgerätes steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters - diese endet erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe. Schäden aus dem Einsatz/Verwendungszweck hat der Mieter selbst zu tragen. Auch nachweislich festgestellte Schäden nach eigentlicher Nutzung können dem Mieter angelasstet werden. Für folgende Schäden haftet der Mieter in voller Höhe: Schäden an Reifen; Schäden bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder –breite, Schäden die durch Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen verursacht werden, Schäden die durch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen oder infolge Alkoholeinwirkung entstanden sind, Schäden die durch Verunreinigungen mit Farben, Lacken, Beton, Strahlgut, Reinigungsmittel etc. entstanden sind. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfall, Ausfall des Geräts und sonstige Schadenfälle haftet der Mieter für alle durch den Unfall oder sonstigem Schadensfall entstandenen Schäden am Gerät, für sämtliche Schäden und Folgeschäden bei Dritten sowie für die Schäden aus dem Ausfall des Geräts einschließlich in Rechnung gestellter Ausfallzeiten (Arbeitszeiten) Dritter, unbeschadet etwa bestehender Regressansprüche des Mieters. Für Ausfallzeiten (z.Bsp. Arbeitszeiten) des Mieters bei Ausfall des Geräts haftet der Vermieter grundsätzlich nicht.
5. Gültigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.